Wichtig: BtM-Verfahren entwickeln sich schnell. Bei Hausdurchsuchungen, Festnahmen oder Ermittlungen wegen Drogenhandel ist sofortiges anwaltliches Handeln entscheidend.
Betäubungsmittelrecht – Spezialisierte Verteidigung
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist ein komplexes Spezialgesetz mit eigenen Strafrahmen und Besonderheiten. Die Strafen reichen von Geldstrafen bei geringem Eigenkonsum bis hin zu langjährigen Freiheitsstrafen bei gewerbsmäßigem Handel. Ich kenne die Feinheiten dieses Rechtsgebiets und verteidige Sie mit der notwendigen Expertise.
Häufige BtM-Vorwürfe
- Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum
- Besitz in nicht geringer Menge
- Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln
- Einfuhr von Betäubungsmitteln
- Abgabe an Minderjährige
- Betrieb einer Drogenanlaufstelle
Meine Verteidigungsstrategie
Ich prüfe die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchung, Beschlagnahme, Überwachung), die Verwertbarkeit der Beweise und die Möglichkeit einer Einstellung. Bei schwerwiegenderen Vorwürfen erarbeite ich eine umfassende Verteidigungsstrategie, die alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Handel?
Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG) ist mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Handel, Einfuhr oder Abgabe (§ 29a, 30 BtMG) sind deutlich schwerer bestraft – bis zu 15 Jahre bei gewerbsmäßigem Handel. Die Abgrenzung ist oft entscheidend für die Strafe.
Kann das Verfahren eingestellt werden?
Bei geringen Mengen zum Eigenkonsum besteht die Möglichkeit der Einstellung nach § 31a BtMG. Dies ist jedoch von der jeweiligen Staatsanwaltschaft und dem Bundesland abhängig. Ich kenne die lokale Praxis und verhandle aktiv für Sie.
Was ist die 'nicht geringe Menge'?
Die 'nicht geringe Menge' ist ein gesetzlicher Qualifikationstatbestand, der zu erheblich höheren Strafen führt. Die Grenzen sind für jede Substanz unterschiedlich und durch Rechtsprechung definiert. Ich prüfe, ob die vorgeworfene Menge diese Grenze tatsächlich überschreitet.
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